GASTAUFNAHMEVETRAG
Wenn Sie eine Unterkunft (ein Zimmer oder eine Ferienwohnung) buchen, kommt zwischen Ihnen und Ihrem Gastgeber ein Vertrag nach bürgerlichem Recht zustande. Man spricht von einem "Gastaufnahmevertrag" oder auch "Beherbergungsvertrag". Er ist, wie jeder andere Vertrag, von beiden Vertragspartnern zu erfüllen und kann daher nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden. Ob der Vertrag schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde, ist dabei nicht entscheidend. Im Folgenden nennen wir Ihnen die Grundzüge eines solchen Vertrages, wobei Sonderabsprachen zwischen Ihnen und Ihrem Gastgeber bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Beherbergungsbetriebes durchaus Vertragsbestandteil werden können, sofern diese dem geltenden Recht entsprechen und vor Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangen.
§ 1 Abschluss des Gastaufnahmevertrages
- Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
- Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
- Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
§ 2 Leistungen, Preise und Bezahlung
- Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot in Verbindung mit den Angaben im Katalog, der Webseite des Beherbergungsbetriebes oder den Angaben in Online-Portalen oder Buchungsplattformen.
- Die im Katalog aufgeführten Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist. Preise auf der Webseite des Beherbergungsbetriebes oder in Online-Portalen können ggf. variieren.
- Der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten, ist jederzeit nach der Buchung fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Sonstige Buchungen (z.B. via E-Mail sind ca. 8 Wochen vor Anreise in voller Höhe zu bezahlen). Bar- und Kartenzahlungen sind vor Ort nicht möglich.
§ 3 Rücktritt
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
- Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
- Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Buchung hat der Gast , bzw. Auftraggeber, an den Gastgeber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger Abgaben für Kurtaxe.
bis 60 Tage vor Reiseantritt werden 20% des gesamten Mietpreises berechnet
59 bis 28 Tage vor Reiseantritt 25%
27 bis 14 Tage vor Reiseantritt 40%
13 bis 8 Tage vor Reiseantritt 55%
7 bis 2 Tage vor Reiseantritt 70%
1 Tag vor Reiseantritt 80%
- Der Inhaber eines Beherbungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
- Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbungsbetrieb kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Die Rücktritterklärung ist an den Beherbungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
- Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
§ 4 Mängel der Beherbungsleistung
- Der Beherbungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunt einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um den Beherbungsbetrieb eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.
§ 5 Haftung
- Die vertragliche Haftung des Beherbungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Beherbungsbetriebes beruht. Dem steht gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beherbungsbetriebes beruht.
- Für von Gast eingebrachte Sachen haftet der Beherbungsbetrieb nach den gesetzlichen Bestimmungen (701ff BGB).
- Der Beherbungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltunge, Theater- und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
§ 6 Verjährung
- Ansprüche des Gastes gegenüber dem Beherbungsbetrieb verjähren grundsätzlich nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB).
- Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Gastes aus Verletzung des Lebens, des Körper, der Gesundheit, sowie sonstige Ansprüche, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Beherbungsbetriebes, eines gestzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 7 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es findet deutsches Recht Anwendung.
- Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbungsbetriebes.
- Für Klagen des Beherbungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Reiserücktrittskostenversicherung:
- In Ihrem Miet- bzw. Reisepreis ist kein Reiseschutz enthalten. Deshalb empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung bzw. eines Ferienreiseschutzpaketes der Europäischen Reiseversicherung.